421.13
CH-BL
§ 39 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Feuer- und Rauchverbot auf Tankschiffen
Vorschriften für Schiffe, welche gefährliche Güter befördern
§ 39 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Feuer- und Rauchverbot auf Tankschiffen
1. Auf Deck aller Tankschiffe, die nicht gasfrei sind, ist während ihres Aufenthaltes im Hafengebiet das Rauchen und Halten von Feuern verboten.
2. Auf Tankschiffen. welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverodnung (Blaulicht/Blaukegel) führen, ist während des Umschlags verboten, Feuer jeder Art und offenes Licht auf Deck und in allen Räumen des Schiffes zu verwenden. Dieses Verbot gilt auch für alle längsseits solcher Fahrzeuge liegenden Schiffe.