§ 38 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Schiffsanschlüsse
§ 38 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Schiffsanschlüsse
1. Die Umschlagsfirma hat das Schlauch- und Dichtungsmaterial für eine bewegliche Umschlagsleitung zwischen der Umschlagsstelle und dem Anschlussstutzen des Tankschiffes zu stellen.
2. Die beweglichen Umschlagsleitungen müssen typengeprüft sein. Es müssen immer sämtliche vorgesehenen Schrauben in den Flanscharmaturen ordnungsgemäss angezogen werden. Die Leitungen müssen für die Flüssigkeiten, für die sie verwendet werden, geeignet sein. Der maximale Betriebsdruck darf den Nenndruck nicht übersteigen.
3. Die Länge beweglicher Umschlagsleitungen ist im Einvernehmen zwischen der Schiffsbesatzung und dem Personal der Umschlagsfirma so vorzusehen, dass bei normalen Bewegungen des Schiffes und beim An- und Abschlauchen keine Überbeanspruchung eintritt, also die Leitung weder abreissen. zerreissen, abscheren noch einknicken kann.
4. Bewegliche Umschlagsleitungen über 2 Schiffsbreiten müssen ausschliesslich Schläuche sein, die so zu kuppeln sind, dass die Verbindungen in keinem Fall über dem offenen Wasser liegen. Bei festen Anlagen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen, sofern dieselbe Sicherheit gewährleistet ist.
5. Die Landrohrleitung muss mit dem Schiff elektrisch leitend verbunden werden, bevor sie mit dem Anschlussstutzen des Schiffes in Verbindung kommt.
6. Die Verwendung schiffseigener Schläuche ist nur beim Umschlag ausserhalb der Tankumschlagsanlagen gestattet. Dabei darf nur solches Schlauchmaterial verwendet werden, welches innerhalb der letzten 12 Monate einer Druckprobe in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks unterworfen wurde und wofür sich ein entsprechender Nachweis an Bord befindet.