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§ 37 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Pflichten der Umschlagsfirma beim Umschlag

Vorschriften für Schiffe, welche gefährliche Güter befördern
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§ 37 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Pflichten der Umschlagsfirma beim Umschlag

1. An der Umschlagsstelle darf das Zeichen «Pumpen frei» erst erscheinen, nachdem sich das Überwachungspersonal visuell davon überzeugt hat, dass alle beweglichen Umschlagsleitungen zwischen der Landanlage und dem Schiff ordnungsgemäss erstellt sind.

2. Es ist verboten, ein Produkt durch die gleiche Leitung in 2 oder mehr Landtanks zu pumpen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.

3. Während der gesamten Dauer des Umschlags sind die betriebseigenen Pumpen, Schläuche, Rohrleitungen und Tanks zu überwachen. Undichtigkeiten sind sofort zu beheben.

4. Stellt das Überwachungspersonal der Umschlagsfirma fest, dass die Stopfbüchsen einer Schiffspumpe leck oder Rohrleitungen des Schiffes undicht werden, so ist die Schiffsbesatzung aufzufordern, den Mangel sofort zu beheben. Ist dies nicht möglich, muss der Umschlag bis zur Behebung des Mangels unterbrochen werden.

5. Bewegliche Teile einer Umschlagsleitung müssen in ihrer gesamten Länge stets sichtbar und bei Dunkelheit während des Umschlags ausreichend beleuchtet sein.

6. Wenn das Löschen eines Schiffes wegen Umschaltens der Leitung auf einen anderen Landtank oder aus anderen Gründen unterbrochen werden muss, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu benachrichtigen, damit schiffsseitig die erforderlichen Massnahmen getroffen werden können.

7. Bewegliche Umschlagsleitungen einschliesslich der Gelenke, Kupplungen und sonstigen Verbindungen müssen sorgfältig unterhalten und regelmässig überprüft werden. Schadhafte Leitungen sind unverzüglich instandzustellen oder zu ersetzen. Mindestens alle 12 Monate müssen die beweglichen Umschlagsleitungen und Verbindungen durch einen Fachmann einer Druckprobe unterzogen werden. Der Prüfdruck muss dabei mindestens dem 1,5fachen Wert des Nenndruckes entsprechen und darf während 15 Minuten nicht weniger als 10 bar betragen. Die Nummer des beweglichen Leitungsstückes und die Prüfdaten der Druckproben sind auf einem Flansch einzuschlagen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Kontrollbuch einzutragen und mit Datum und Unterschrift des Prüfers zu versehen. Das Kontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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