§ 36 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Besondere Vorschriften für den Umschlag
§ 36 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Besondere Vorschriften für den Umschlag
1. Bei angekoppelten Landanschlüssen ist jegliches Verholen der Schiffe untersagt.
2. Während der gesamten Dauer des Umschlags muss sich an Deck des Schiffes eine geeignete Person zur Überwachung der Leitungen befinden, um bei Gefahren sofort alle erforderliche Massnahmen ergreifen, insbesondere die Pumpen abstellen und die Absperrvorrichtungen schliessen zu können. Wird festgestellt, dass die Schlauch- oder Rohrverbindungen der Umschlagsstelle undicht werden, sind die Pumpen an Bord der Schiffe sofort abzustellen und die Umschlagsfirma zu unterrichten.
3. Auf Tankschiffen, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, müssen die Tankdeckel stets geschlossen und verschraubt sein. Kontrollen, Peilungen und Bemusterungen dürfen nur durch die entsprechenden Öffnungen der Tankdeckel erfolgen.
4. Während des Umschlags von gefährlichen Gütern muss sich eine ausreichende Besatzung an Bord des Schiffes befinden, um dieses in Notfällen verholen zu können.
5. Die Schiffsbesatzung ist dafür verantwortlich, dass die an den Umschlagsstellen angezeigten höchstzulässigen Pumpdrucke nicht überschritten werden. Bei Gewitter müssen die Pumpen auf Anweisung der Umschlagsstelle abgestellt und die Schieber geschlossen werden. Die Schiffsbesatzung hat weitere Weisungen der Umschlagsstelle für die Durchführung des Umschlags zu befolgen.
6. Güter der Kategorien Kx, K0s, K0n, K1s, K1n und K2 dürfen nicht durch lose verlegte Leitungen über andere Schiffe hinweg gepumpt werden.
7. Beim Trennen beweglicher Umschlagsleitungen muss das sich noch in den Rohren und Schläuchen befindliche Umschlagsgut sorgfältig aufgefangen werden. Die Umschlagsfirma hat anfällige Ladungsreste zu übernehmen. Vor dem Verlassen der Umschlagsstelle müssen sämtliche Tropfwannen, Tropfbleche und Unterstellgefässe ordnungsgemäss entleert, und an den Rohrleitungen müssen die Blindflanschen aufgeschraubt sein.