§ 35 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Allgemeine Vorschriften für den Umschlag
§ 35 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Allgemeine Vorschriften für den Umschlag
1. Der Schiffsführer hat die nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR - Rn. 131 412 und 151 412) vorgeschriebene Prüfliste vollständig ausgefüllt vor Beginn des Umschlags der Umschlagsfirma abzugeben. Der zuständige Betriebsangestellte der Umschlagsfirma hat unvollständig ausgefüllte Prüflisten zurückzuweisen und den Umschlag solange zu unterlassen, bis die vollständig ausgefüllte Prüfliste abgegeben wird. Die Umschlagsfirma hat die bei ihr eingegangenen Prüflisten monatlich der örtlich zuständigen Schiffsmeldestelle einzureichen.
2. Jede Umschlagsfirma ist verpflichtet, nur geeignetes, für den Umschlag der Güter geschultes und unterrichtetes Personal einzusetzen, das bei Unfällen auch die erforderlichen Massnahmen ergreifen kann.
3. Die Umschlagsfirma hat sich vor Beginn des Umschlags zu überzeugen, dass sich innerhalb des Sicherheitsbereiches von 10 m um das Tankschiff herum keine Quelle für eine Feuergefahr befindet.
4. Jede Umschlagsfirma hat einen Alarm- und Feuerlöschplan nach den Richtlinien der zuständigen Behörden zu erstellen.
5. Die Umschlagsfirma hat bei Betriebsstörungen und Schadenfällen unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen und nötigenfalls die zuständigen Behörden gemäss Alarmplan zu unterrichten.
6. Die Umschlagsfirma hat die für die entsprechenden Rohrleitungen und Produkte zulässigen Höchstdrucke an der Umschlagsstelle anzuschreiben.
7. Während des Schiffs- und Tankumschlags müssen bei Tag und bei Nacht ständig mindestens 2 fachkundige Betriebsangehörige der Umschlagsstelle eingesetzt sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
8. Die mit der Beaufsichtigung des Umschlags eingesetzten Betriebsangehörigen der Umschlagsfirma haben jede festgestellte Missachtung der Sicherheitsvorschriften seitens der Schiffsbesatzung dem Schiffsführer zu melden. Sorgt dieser nicht unverzüglich für die Beachtung der Sicherheitsvorschriften, muss der Güterumschlag unterbrochen werden.