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421.13 CH-BL

§ 33 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Liege- und Umschlagsplätze

Vorschriften für Schiffe, welche gefährliche Güter befördern
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§ 33 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Liege- und Umschlagsplätze

1. Beladene und leere, nicht gasfreie Tankschiffe gemäss § 31 Buchstabe a, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschifffahrtpolizeiverordnung führen, dürfen vorbehältlich Absatz 3 neben den für sie vorgesehenen Umschlagsstellen nur folgende Liegeplätze benützen

a. im Kanton Basel-Stadt die Liegeplätze am Oberen Klybeckquai, rechtsrheinisch zwischen Rhein-km 168,20 und Rhein-km 168,39;

b. im Kanton Basel-Landschaft die Liegeplätze am linken Ufer zwischen Rhein-km 161,1 0 und Rhein-km 161,47.

2. Andere Liegeplätze dürfen nur mit vorausgehender Bewilligung des Rheinschifffahrtsamtes eingenommen werden.

3. Tankschiffe, die gemäss Zulassungszeugnis ausschliesslich zur Beförderung von Gütern der Kategorie K3 zugelassen sind, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Liegeplätze nicht benützen. Tankschiffe, welche Güter der Kategorie K3 befördern oder befördert haben, jedoch aufgrund ihres Zulassungszeugnisses auch zur Beförderung höher klassierter Güter (z. B. der Kategorie K32) zugelassen sind, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Liegeplätze benützen.

4. Die Hafenbecken I und II des Rheinhafens Kleinhüningen sind für nicht gasfreie Tankschiffe gesperrt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Tankschiffe, deren Ladung ausschliesslich aus Gütern der Kategorie K3 besteht und die die Umschlagsanlage im Wendebecken des Rheinhafens Kleinhüningen benützen.

5. Güter der ADNR-Gefahrenklasse IIIa dürfen nur an den hiefür eingerichteten Umschlagsstellen geladen und gelöscht werden. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.

6. Für Schiffe gemäss § 31 Buchstaben b und c weist das Rheinschiffahrtsamt die Liege- und Umschlagsplätze von Fall zu Fall an.

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