Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.13 CH-BL

§ 32 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Meldepflicht

Vorschriften für Schiffe, welche gefährliche Güter befördern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Meldepflicht

1. Dem Rheinschiffahrtsamt ist die Ankunft eines Schiffes gemäss § 31 Buchstabe c mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen unter Angabe von Art und Menge der Ladung zu melden. Dies gilt sinngemäss auch für Schiffe, welche Güter der in § 31 erwähnten Klassen innerhalb des Hafengebietes zu laden haben.

← § 31 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel Geltungsbereich § 33 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →