421.13
CH-BL
§ 31 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Anwendungsbereich
Vorschriften für Schiffe, welche gefährliche Güter befördern
§ 31 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Anwendungsbereich
1. Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf
a. Tankschiffe, die für die Beförderung entzündbarer flüssiger Güter der Gefahrenklasse IIIa der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) zugelassen sind;
b. Tankschiffe, die für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase der Gefahrenklasse Id der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) zugelassen sind;
c. Schiffe, die Güter der Gefahrenklasse Ia, Ib, Ic und VII der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) befördern.