421.13
CH-BL
§ 30 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Personen- und Kleinschiffahrt
Geltungsbereich - Schiffsverkehr
§ 30 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Personen- und Kleinschiffahrt
1. Das Rheinschiffahrtsamt kann für die Benützung der von ihm verwalteten Anlagen für die Personenschiffahrt eine Anlegegebühr gemäss Anhang II Ziffer 5 erheben.
2. Sport- und Kleinfahrzeuge gemäss § 1.01 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung dürfen die Hafengewässer nicht befahren. Das Rheinschiffahrtsamt kann Sport- und Kleinfahrzeugen gestatten, in das Hafengebiet einzufahren und für einen begrenzten Zeitraum gegen Bezahlung des Platzgeldes gemäss Anhang II Ziffer 4 im Hafengebiet stillzuliegen.
3. Kleinfahrzeuge des öffentlichen Dienstes sowie zu Schiffen und Hafen-/Umschlagsbetrieben gehörige Kleinfahrzeuge, die schiffahrtsbetriebliche Aufgaben erfüllen, dürfen die Hafengewässer befahren.