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421.13 CH-BL

§ 30 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Personen- und Kleinschiffahrt

Geltungsbereich - Schiffsverkehr
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§ 30 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Personen- und Kleinschiffahrt

1. Das Rheinschiffahrtsamt kann für die Benützung der von ihm verwalteten Anlagen für die Personenschiffahrt eine Anlegegebühr gemäss Anhang II Ziffer 5 erheben.

2. Sport- und Kleinfahrzeuge gemäss § 1.01 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung dürfen die Hafengewässer nicht befahren. Das Rheinschiffahrtsamt kann Sport- und Kleinfahrzeugen gestatten, in das Hafengebiet einzufahren und für einen begrenzten Zeitraum gegen Bezahlung des Platzgeldes gemäss Anhang II Ziffer 4 im Hafengebiet stillzuliegen.

3. Kleinfahrzeuge des öffentlichen Dienstes sowie zu Schiffen und Hafen-/Umschlagsbetrieben gehörige Kleinfahrzeuge, die schiffahrtsbetriebliche Aufgaben erfüllen, dürfen die Hafengewässer befahren.

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