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421.13 CH-BL

§ 3 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Hafengebiet im Kanton Basel-Landschaft

Geltungsbereich
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§ 3 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Hafengebiet im Kanton Basel-Landschaft

1. Das Hafengebiet umfasst im Kanton Basel-Landschaft

a. die Rheinhäfen Birsfelden/Au mit der Güterbahn (Hafenbahn) bis zum Rangierbahnhof Basel (Muttenz); sie erstrecken sich linksrheinisch von Rhein-km 159,4 bis in den Bereich der Einfahrt in den oberen Vorhafen der Schleusen Birsfelden (Rhein-km 162,8) und werden landseits durch Umzäunungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt;

b. die an die Hafenbahn angeschlossenen Teile des Industrieareals Sternenfeld.

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