421.13
CH-BL
§ 29 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Lagerschiffe
Geltungsbereich - Schiffsverkehr
§ 29 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Lagerschiffe
1. Lagerschiffe, Werkstattschiffe, schwimmende Geräte und Anlagen sowie sonstwie schwimmfähig gemachte Gegenstände dürfen nicht im Hafengebiet liegen.
2. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen und Platzgeld gemäss Anhang II Ziffer 3 erheben.
3. Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften.