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421.13 CH-BL

§ 29 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Lagerschiffe

Geltungsbereich - Schiffsverkehr
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§ 29 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Lagerschiffe

1. Lagerschiffe, Werkstattschiffe, schwimmende Geräte und Anlagen sowie sonstwie schwimmfähig gemachte Gegenstände dürfen nicht im Hafengebiet liegen.

2. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen und Platzgeld gemäss Anhang II Ziffer 3 erheben.

3. Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften.

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