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421.13 CH-BL

§ 28 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Gebrauch der Schiffsschrauben

Geltungsbereich - Schiffsverkehr
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§ 28 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Gebrauch der Schiffsschrauben

1. Im Hafengebiet dürfen die Schiffsschrauben festgemachter Motorschiffe nicht betrieben werden. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.

2. Zur Vermeidung schädlicher Veränderungen der Hafensohle sowie zum Schutz der Hafenanlagen und anderer Schiffe dürfen in Fahrt befindliche Schiffe im Hafengebiet ihre Schrauben nur mit verminderter Geschwindigkeit drehen lassen.

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