§ 27 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Bunkern
§ 27 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Bunkern
1. Es ist verboten, an einer Umschlagsstelle für flüssige Güter zur Übernahme von Treibstoffen, Schmiermitteln und Trinkwasser anzulegen, wenn
a. die Umschlagsstelle mit 2 Tankschiffen belegt ist, von denen eines oder beide umgeschlagen werden;
b. ein Schiff an der Umschlagsstelle stilliegt oder umschlägt, das die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Blaulicht/Blaukegel) führt.
2. Der Schiffsführer oder das von ihm beauftragte Mitglied der Schiffsbesatzung hat die ihm von der Bunkerfirma übergebene Bunker-Auftragskarte gemäss Anhang IV vollständig auszufüllen und der Bunkerfirma vor Beginn der Bunkerung zu übergeben. Die Bunker-Auftragskarten sind durch die Bunkerfirma einen Monat lang aufzubewahren und dem Rheinschiffahrtsamt auf Verlangen vorzulegen.
3. Das Bunkern ist während seiner ganzen Dauer von einem geeigneten Mitglied der Schiffsbesatzung und einem Betriebsangehörigen der Bunkerfirma zu überwachen, die insbesondere darauf zu achten haben, dass Überfüllungen vermieden werden.
4. Es ist verboten, Treibstoffe, Schmiermittel und Trinkwasser an Drittfahrzeuge abzugeben, wenn die in Absatz 1 umschriebenen Umstände gegeben sind. In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b darf ein Tankschiff bebunkert werden, welches nach seinem Zulassungszeugnis dem Schiff entspricht, dessen Ladung umgeschlagen wird, vorausgesetzt, dass alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden und die Umschlagsstelle nicht durch mehr als 1 Schiff belegt ist.
5. Im Wendebecken des Rheinhafens Kleinhüningen dürfen während des Umschlags von Tankschiffen andere in den Hafen einlaufende Schiffe bebunkert werden, sofern die Umschlagsstelle nicht gemäss § 34 Absatz 5 voll belegt ist.
6. Es ist verboten, andere Schiffe zu bebunkern, wenn die Umschlagsstelle durch ein Schiff gemäss § 31 Buchstabe b belegt ist.