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421.13 CH-BL

§ 26 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Laden und Löschen

Geltungsbereich - Schiffsverkehr
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§ 26 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Laden und Löschen

1. Im Hafengebiet darf nur an den hiefür eingerichteten Umschlagsstellen geladen und gelöscht werden. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.

2. Der Schiffsführer hat zu dulden, dass über sein Schiff hinweg, jedoch nicht über die Wohnräume des Schiffes, geladen und gelöscht wird.

3. Beim Umschlag von Gütern mit Kranen hat der Schiffsführer darauf zu achten, dass

a. nur bei voll geöffneten Laderäumen geladen oder gelöscht wird;

b. die Scherstöcke aus ihren Halterungen entfernt und ausserhalb der Laderäume abgelegt sind;

c. die Lukenborde und Merklinge neben den Laderäumen aufgeschichtet und gegen Herabfallen sachgemäss gesichert sind.

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