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421.13 CH-BL

§ 25 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Bewachen der Schiffe

Geltungsbereich - Schiffsverkehr
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§ 25 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Bewachen der Schiffe

1. An Bord jedes stilliegenden Schiffes hat mindestens ein geeignetes Mitglied der Besatzung anwesend zu sein. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.

2. Bei ausserordentlichen Verhältnissen wie Hochwasser, Eisgang und Sturm muss auf den auf Strom liegenden Schiffen eine ausreichende Besatzung an Bord sein, um das Schiff nötigenfalls zu sichern oder zu verholen.

3. Für Schiffe, welche ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist dem Rheinschiffahrtsamt vom Eigentümer, Reeder oder Führer des Verbandes, mit dem das Schiff in das Hafengebiet gelangt ist, eine ortsansässige und fachkundige Person zu bezeichnen, die für das Schiff verantwortlich ist.

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