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§ 24 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Festmachen, Landgänge, Verholen

Geltungsbereich - Schiffsverkehr
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§ 24 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Festmachen, Landgänge, Verholen

1. Alle Schiffe müssen fachgerecht vertäut werden. Zum Festmachen dürfen nur die dazu bestimmten Anbindevorrichtungen benützt werden. Bei Hochwasser und Eisgang sind die erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen.

2. Auf Strom muss jedes Schiff (sofern kein Ankerverbot besteht) verankert und nach Möglichkeit für sich allein am Ufer befestigt werden.

3. Der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Bermen, Treppen und Steigleitern darf durch das Festmachen und Anlegen der Schiffe nicht mehr als notwendig behindert werden.

4. An Hochwasserpollern angebrachte Drähte, ausgelegte Schiffsplanken und sonstige Verbindungen zwischen Schiff und Land, welche den Verkehr auf den Uferwegen behindern oder gefährden, sind bei Tag und bei Nacht mit geeigneten Mitteln zu kennzeichnen.

5. Landgänge wie Planken, Laufstege, Leitern und dergleichen müssen verkehrssicher sein. Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter sind sie, soweit erforderlich, zu beleuchten.

6. Liegen mehrere Schiffe nebeneinander, müssen die Schiffsführer der dem Ufer näher liegenden Schiffe das Auslegen von Laufstegen und den Verkehr von Personen und Gütern zu den aussen liegenden Schiffen dulden.

7. Wenn der Verkehr im Hafengebiet Schiffsverholungen erforderlich macht, sind die Weisungen des Rheinschiffahrtsamtes unverzüglich zu befolgen. Das Rheinschifffahrtsamt kann Schiffsverholungen auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, Reeders und Führers des Schiffes ausführen lassen.

8. Ohne Einwilligung des Schiffsführers darf ein festgemachtes Schiff nur bei drohender Gefahr durch Dritte losgemacht oder verholt werden.

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