§ 23 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Liegevorschriften
§ 23 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Liegevorschriften
1. Die Schiffe sollen vor ihrer Umschlagsstelle anlegen und, sofern dies nicht möglich ist, die gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Das Rheinschiffahrtsamt kann den Schiffen Liegeplätze zuweisen.
2. Das Rheinschiffahrtsamt kann die Einfahrt in die Hafenbecken sperren und die Reihenfolge der einfahrenden Schiffe bestimmen. In den Hafenbecken ist stets ein ausreichender Fahrweg freizuhalten.
3. Beim Wasserstand von 4,5 m und mehr am Pegel Rheinfelden dürfen an den am freien Strom gelegenen Quaianlagen höchstens 3 Schiffe nebeneinander liegen. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
4. Bei Umschlagsstellen für trockene Güter, welche an Umschlagsstellen für entzündbare flüssige Güter angrenzen, müssen Schiffe, die der Beförderung von trockenen Gütern dienen, von Tankschiffen, die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, einen freien Abstand von mindestens 10 m einhalten.
5. Von Schiffen, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.22 und 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, haben alle anderen Schiffe einen freien Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.