§ 22 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Beschränkung der Hafenbenützung
§ 22 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Beschränkung der Hafenbenützung
1. Wenn das Hafengebiet überlastet ist, kann das Rheinschiffahrtsamt Schiffe auf ausserhalb des Hafengebietes gelegene Liegeplätze verweisen. In diesen Fällen erfolgt eine vorsorgliche Anmeldung bei den Schiffsmeldestellen zwecks Eintragung des Ankunftstages.
2. Das Rheinschiffahrtsamt kann anordnen, dass Schiffe innerhalb von 48 Stunden seit Beendigung ihrer Ent- oder Beladung oder einer Reparatur das Hafengebiet zu verlassen haben. Es kann stillgelegten oder vorübergehend ausser Betrieb gezogenen Schiffen das Verbleiben im Hafengebiet untersagen.
3. Es kann für ankommende und abgehende Schiffe anordnen, dass sie pro angefangene 200 Tonnen Ladung je nur 1 Werktag als Lade- oder Löschfrist in Anspruch nehmen dürfen. Als Werktag zählt der Tag zu 24 Stunden, und zwar von Montag 05.00 Uhr bis Samstag 21.00 Uhr. Die Frist beginnt mit dem auf das Eintreffen bei der Lade- oder Löschstelle folgenden Werktag.
4. Werden die Lade- oder Löschfristen überschritten oder verlässt ein Schiff das Hafengebiet nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, kann das Rheinschiffahrtsamt den Eigentümer, Reeder und Führer des Schiffes zur Bezahlung eines Platzgeldes gemäss Anhang II Ziffer 2 verpflichten.