421.13
CH-BL
§ 21 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Bewilligung zum Einlaufen und Anlegen
Geltungsbereich - Schiffsverkehr
§ 21 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Bewilligung zum Einlaufen und Anlegen
1. Der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes für die Einfahrt in ein Hafenbecken und das Anlegen an einer Umschlags- oder Liegestelle am Rhein innerhalb des Hafengebietes bedürfen
a. Schiffe, deren Räume während der Fahrt beschädigt worden sind (Leckage);
b. brennende Schiffe und Schiffe, bei denen Brandverdacht besteht;
c. Schiffe, welche Güter der Gefahrenklasse Ia, Ib, Ic, Id und VII der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) befördern.
2. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften gemäss den §§ 22 Absatz 1, 23 Absatz 2 und 30 Absatz 2.