§ 2 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Hafengebiet im Kanton Basel-Stadt
§ 2 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Hafengebiet im Kanton Basel-Stadt
1. Das Hafengebiet umfasst im Kanton Basel-Stadt
a. den Rheinhafen St. Johann mit zugehörendem Zufahrtsgleis, welcher sich linksrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,8) bis zur Landesgrenze mit Frankreich (Rhein-km 168,4) erstreckt und landseits durch Umzäunungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt wird;
b. den Rheinhafen Kleinhüningen mit der Güterbahn (Hafenbahn) bis zum Rangierbahnhof des Badischen Bahnhofes; er erstreckt sich rechtsrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7 bzw. Ende Auszugsgleis) bis zur Landesgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland (Rhein-km 170,0) und wird landseits durch Umzäunungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt.