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421.13 CH-BL

§ 2 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Hafengebiet im Kanton Basel-Stadt

Geltungsbereich
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§ 2 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Hafengebiet im Kanton Basel-Stadt

1. Das Hafengebiet umfasst im Kanton Basel-Stadt

a. den Rheinhafen St. Johann mit zugehörendem Zufahrtsgleis, welcher sich linksrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,8) bis zur Landesgrenze mit Frankreich (Rhein-km 168,4) erstreckt und landseits durch Umzäunungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt wird;

b. den Rheinhafen Kleinhüningen mit der Güterbahn (Hafenbahn) bis zum Rangierbahnhof des Badischen Bahnhofes; er erstreckt sich rechtsrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7 bzw. Ende Auszugsgleis) bis zur Landesgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland (Rhein-km 170,0) und wird landseits durch Umzäunungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt.

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