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421.13 CH-BL

§ 19 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Kontrolle des Schiffsverkehrs

Geltungsbereich - Schiffsverkehr
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§ 19 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Kontrolle des Schiffsverkehrs

1. Jeder Schiffsführer hat die Ankunft und die Abfahrt seines Schiffes bei der Schiffsmeldestelle des Rheinschiffahrtsamtes in der in Anhang III vorgeschriebenen Form zu melden.

2. Schiffe, die nicht der Güterbeförderung dienen, Hilfeleistungs- und Bauschiffe, Schiffe des öffentlichen Dienstes sowie Schiffe, die vom Rheinschiffahrtsamt von der Meldepflicht befreit sind, müssen nicht gemeldet werden.

3. Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften.

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