421.13
CH-BL
§ 18 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Warenverkauf und Hausieren
Geltungsbereich - Allgemeine Vorschriften
§ 18 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Warenverkauf und Hausieren
1. Das Zubringen, Verkaufen und Feilhalten von Lebens- und Genussmitteln sowie von Betriebsmitteln an Schiffe mit Versorgungsbooten bedürfen der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.
2. Der Strassenverkauf und das Hausieren mit Waren aller Art im Hafengebiet bedürfen der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.
3. Vorbehalten bleiben weitere gewerbe- und lebensmittelpolizeiliche Vorschriften.