§ 17 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Schäden, Hindernisse und Unfälle
§ 17 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Schäden, Hindernisse und Unfälle
1. Schäden an öffentlichen Hafenanlagen und -einrichtungen sind vom Verursacher auf eigene Kosten zu beheben. Das Rheinschiffahrtsamt kann die Schadensbehebung auf Kosten des Verursachers veranlassen.
2. Hat ein Schiff Gegenstände verloren, die die Schiffahrt behindern oder gefährden können, so hat der Schiffsführer sofort dem Rheinschiffahrtsamt Bericht zu erstatten und die unverzügliche Bergung zu veranlassen.
3. Sind durch ein Schiff Hafenanlagen und -einrichtungen beschädigt worden oder sind an einem Schiff Schäden, welche auf mögliche Mängel der Hafenanlagen und -einrichtungen zurückzuführen sind, entstanden, so hat der Schiffsführer sein Schiff so lange am Unfallort zu belassen, bis das Rheinschiffahrtsamt die notwendigen Erhebungen durchgeführt hat.
4. Das Rheinschiffahrtsamt ist im Falle eines solchen Ereignisses befugt, die im Interesse des Schiffs- und Hafenverkehrs erforderlichen Massnahmen auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, Reeders oder Führers des Schiffes zu ergreifen.
5. Das Rheinschiffahrtsamt kann den Eigentümer, Reeder und Führer des Schiffes zur Leistung einer Sicherheit in der Grösse des angerichteten Schadens verhalten.
6. Schwere Unfälle an Land und an Bord von Schiffen, die Sicherheit beeinträchtigende Betriebsstörungen im Hafengebiet und an Bord von Schiffen, Beschädigungen von Hafenanlagen und -einrichtungen sowie das Freiwerden gefährlicher Güter sind dem Rheinschiffahrtsamt unverzüglich zu melden.