421.13
CH-BL
§ 16 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Feuer- und Explosionsschutz
Geltungsbereich - Allgemeine Vorschriften
§ 16 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Feuer- und Explosionsschutz
1. An allen mit entsprechenden Hinweisschildern gekennzeichneten Orten darf weder geraucht noch offenes Feuer oder Licht angezündet werden.
2. Arbeiten, bei denen Lichtbogen oder Feuer benötigt werden oder Funken entstehen können, dürfen in der Nähe feuergefährlicher oder explosionsfähiger Güter oder Behälter, in denen sich solche Güter befinden, nur mit Bewilligung der Feuerpolizei durchgeführt werden.
3. Bei Eisbildung muss am Liegeplatz eines Schiffes wenigstens 1 Wasserloch für die Brandbekämpfung eisfrei gehalten werden. Die Wasserlöcher sind zu sichern und zu kennzeichnen.