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§ 15 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Umweltschutz

Geltungsbereich - Allgemeine Vorschriften
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§ 15 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Umweltschutz

1. Allgemein ist unnötiger und vermeidbarer Lärm zu unterlassen, insbesondere ist der Güterumschlag mit starker Lärmentwicklung nach Möglichkeit zur Tageszeit durchzuführen.

2. Die Hafen- und Umschlagsbetriebe haben alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, um Staub- und Geruchsimmissionen zu vermeiden.

3. Es ist verboten, das Hafengebiet und die Hafengewässer zu verunreinigen, insbesondere

a. feste Gegenstände und Abfälle aller Art wie Güter, Ladungsrückstände, Verpackungsmaterialien, Tierkadaver in die Hafengewässer zu werfen oder fallen zu lassen oder an dafür nicht vorgesehenen Stellen des Hafengebietes zu lagern;

b. schädliche, gefährliche oder verunreinigende flüssige oder gasförmige Stoffe in die Hafengewässer auslaufen zu lassen oder einzuleiten.

4. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Umweltschutzgesetzgebung.

5. Die Hafen- und Umschlagsbetriebe sind verpflichtet, die aus ihrem Betrieb stammenden Abfälle aller Art zu sammeln und abzuführen und die aus ihrem Betrieb stammenden festen, gasförmigen und flüssigen Ladungsrückstände, Stau- und Separiermaterialien zu übernehmen sowie die in ihren Anlagen aufgestellten Behälter für den aus Schiffen herrührenden Haushaltkehricht an den Abfuhrtagen zu den dafür bestimmten Plätzen zu verbringen. Die Schiffsführer und Schiffsbesatzungen haben den Haushaltkehricht der Schiffe in den hiefür vorgesehenen Behältern abzugeben.

6. Feste, flüssige oder gasförmige Güter und Sachen aller Art, insbesondere Treib- und Brennstoffe, die in Hafengewässer oder in das Hafenareal gelangen, sind vom Verursacher nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen.

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