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421.13 CH-BL

§ 14 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Ordnung in den Betrieben

Geltungsbereich - Allgemeine Vorschriften
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§ 14 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Ordnung in den Betrieben

1. Die Betriebsleiter der Hafen- und Umschlagsbetriebe und die Führer der Schiffe haben dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Hafenordnung befolgt werden und dass in den Betrieben und an Bord der Schiffe Ordnung und Sicherheit herrschen.

2. Das Areal der Hafen- und Umschlagsbetriebe und Quais, Böschungen, Treppen, Bermen, Gleise und Weichen im Bereich der Betriebe müssen sauber und im Winter schnee- und eisfrei gehalten werden. Das Gras der Böschungen im Bereich der Betriebe ist regelmässig zu mähen und abzuführen.

3. Auf öffentlichem Hafenareal, insbesondere auf Bermen, Treppen, Strassen, Gleisanlagen und Trottoirs dürfen ohne Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes keine Gegenstände gelagert oder abgestellt werden.

4. Ausgüsse, Abdampfleitungen und ähnliche Einrichtungen der Anlagen und Schiffe sind so zu sichern, dass weder Personen noch Sachen Schaden erleiden.

5. Das Anbringen von Leuchtreklamen, Reklametafeln und Werbeschriften an Gebäuden und Anlagen der Betriebe bedarf der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.

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