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421.13 CH-BL

§ 13 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Ordnung und Sicherheit im Hafengebiet

Geltungsbereich - Allgemeine Vorschriften
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§ 13 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Ordnung und Sicherheit im Hafengebiet

1. Jedermann, der sich im Hafengebiet befindet, hat sich an die Bestimmungen der Hafenordnung und an die Weisungen der zuständigen Behörden zu halten. Die Überwachung erfolgt unter Mitwirkung des Rheinschiffahrtsamtes, das insbesondere befugt ist, Personen, die den Vorschriften der Hafenordnung oder deren Ausführungserlasse zuwiderhandeln oder Weisungen der Behörden nicht befolgen, den Aufenthalt im Hafengebiet vorübergehend oder dauernd zu untersagen. Vorbehalten bleiben die bahnpolizeilichen Befugnisse der Bahnorgane.

2. Personen, die im Hafengebiet nicht beschäftigt sind oder sich nicht in Begleitung von Personal eines Hafen- oder Umschlagsbetriebes, der Hafenverwaltung SBB oder der Zollverwaltung befinden, dürfen sich im Hafengebiet nur mit Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege aufhalten.

3. Sportveranstaltungen, Feuerwerke, Festlichkeiten und ähnliche Veranstaltungen sowie das Anschlagen und Verteilen von Werbematerial und Flugblättern im Hafengebiet bedürfen der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.

4. Im Hafengebiet ist verboten

a. die für die Allgemeinheit bestimmten Rettungsgeräte unbefugt zu entfernen oder missbräuchlich zu benutzen;

b. sich unbefugt innerhalb des Hub- und Drehkreises der Krane aufzuhalten;

c. die Eisdecke der Hafengewässer zu betreten;

d. in den Hafenbecken und im Rhein längs der Ufer des Hafengebietes zu baden;

e. ohne behördliche Bewilligung im Bereich des Hafengebietes zu fischen;

f. im Bereich des Hafengebietes Schusswaffen aller Art unbefugt zu gebrauchen;

g. Abfälle und Waren aller Art zu verbrennen und Grasböschungen abzubrennen.

5. Die Regierungsräte können auf dem Hafengebiet ihres Kantons weitere polizeiliche Bestimmungen erlassen und der allgemeinen Sicherheit dienende Anordnungen treffen.

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