421.13
CH-BL
§ 12 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Verkehrsstatistik Auskunftspflicht
Geltungsbereich - Abgaben und Gebühren
§ 12 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Verkehrsstatistik Auskunftspflicht
1. Die inner- und ausserhalb des Hafengebietes niedergelassenen Hafen- und Umschlagsbetriebe sowie die Eigentümer, Reeder und Führer der Schiffe haben dem Rheinschiffahrtsamt alle verlangten Auskünfte und Angaben über die ankommenden und abgehenden Schiffe und deren Ladungen sowie die Zu- und Abfuhr der Ladungen in den Umschlagsanlagen in der vom Rheinschiffahrtsamt vorgeschriebenen Form zu erteilen.