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421.13 CH-BL

§ 12 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Verkehrsstatistik Auskunftspflicht

Geltungsbereich - Abgaben und Gebühren
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§ 12 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Verkehrsstatistik Auskunftspflicht

1. Die inner- und ausserhalb des Hafengebietes niedergelassenen Hafen- und Umschlagsbetriebe sowie die Eigentümer, Reeder und Führer der Schiffe haben dem Rheinschiffahrtsamt alle verlangten Auskünfte und Angaben über die ankommenden und abgehenden Schiffe und deren Ladungen sowie die Zu- und Abfuhr der Ladungen in den Umschlagsanlagen in der vom Rheinschiffahrtsamt vorgeschriebenen Form zu erteilen.

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