421.13
CH-BL
§ 10 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Umschlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes
Geltungsbereich - Abgaben und Gebühren
§ 10 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Umschlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes
1. Die Hafenabgaben werden auch für Güter erhoben, die mit Schiffen an Umschlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes befördert und daselbst an Land umgeschlagen oder vom Land auf Schiffe verladen werden.
2. Die Schiffahrtsdirektion des Kantons Basel-Stadt und die Direktion des Innern des Kantons Basel-Landschaft können jedoch die Hafenabgaben für Umschlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der eigenen Aufwendungen des Umschlagbetriebes für die Erstellung und den Unterhalt der Anlagen, des Ufers und der Zu- und Abfuhrwege angemessen ermässigen und bei Änderung der Verhältnisse diese entsprechend neu festsetzen.