421.13
CH-BL
§ 1 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Geltungsbereich
1. Diese Hafenordnung findet Anwendung im Gebiet der Rheinhäfen beider Basel, im folgenden Hafengebiet genannt.
2. Der Hafenordnung unterstehen alle sich dauernd oder vorübergehend im Hafengebiet befindlichen Personen und Sachen sowie die Inhaber und Benützer der an die Bahnanlagen im Hafengebiet angeschlossenen Anschlussgleise und der Umschlagsanlagen für Schiffsgüter ausserhalb des Hafengebietes.
3. Die Hafenordnung findet ferner Anwendung in den Personenschiffahrtsanlagen Basel-St. Johann.