421.1
CH-BL
§ 9 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Erlass und Anfechtung von Verfügungen
Hoheitliche Aufgaben
§ 9 Rheinhafen-Vertrag · Erlass und Anfechtung von Verfügungen
1. Der Erlass von Verfügungen richtet sich, soweit sich diese auf kantonales Recht stützen, nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft.
2. Verfügungen der SRH, die sich auf kantonales Recht stützen, können beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des basellandschaftlichen Verwaltungsprozessrechts.
3. Der Erlass und die Anfechtung von Verfügungen, die sich auf Bundesrecht stützen, richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.
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Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz
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