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421.1 CH-BL

§ 8 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde

Hoheitliche Aufgaben
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§ 8 Rheinhafen-Vertrag · Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde

1. Die SRH sind Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde auf dem Gebiet der Vertragskantone in Vollziehung internationalen, eidgenössischen und kantonalen Rechts mit Bezug auf die Grossschifffahrt auf dem Rhein und den Betrieb von Rheinhafenanlagen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

2. Die SRH als Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde sind insbesondere

a. Schifffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern;

b. zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Besatzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungskommission);

c. Schiffseichamt für Rheinschiffe;

d. verzeigende Behörde für Übertretungen schifffahrts- und hafenpolizeilicher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften;

e. Rheinschifffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister;

f. Meldestelle im Sinne von Art. 12 der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein;

g. Hafenpolizeibehörde in den Hafengebieten nach § 3.

3. Die SRH erlassen als Rheinschifffahrtsbehörde die in den internationalen, eidgenössischen und kantonalen Vorschriften vorgesehenen Verfügungen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

4. Sie können für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde die Mithilfe der Polizei der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und anderer kantonaler Fachbehörden in Anspruch nehmen.

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