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421.1 CH-BL

§ 7 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Finanzierung

Hafenbewirtschaftung
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§ 7 Rheinhafen-Vertrag · Finanzierung

1. Die SRH finanzieren ihre Aufwendungen durch

a. Erträge auf Grund der Abgabe der in § 3 umschriebenen Hafengebiete im Baurecht, in Pacht, in Miete oder auf andere Weise;

b. Einnahmen aus Abgaben und Gebühren;

c. Darlehen und Investitionsbeiträge gemäss § 23;

d. Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Zuwendungen Dritter;

e. Einkünfte aus Beteiligungen.

f. Beiträge des Bundes

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