421.1
CH-BL
§ 6 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Tochterunternehmen und Beteiligungen
Hafenbewirtschaftung
§ 6 Rheinhafen-Vertrag · Tochterunternehmen und Beteiligungen
1. Die SRH können Tochterunternehmen gründen und sich an anderen Häfen, insbesondere an den ausländischen Oberrheinhäfen, sowie an Unternehmen der Binnenschifffahrts- und Logistikbranche beteiligen.
2. Sie können Vertreterinnen oder Vertreter in die Gremien von Unternehmen entsenden, unabhängig davon, ob es sich um Tochterunternehmen, Beteiligungen oder Drittunternehmen handelt.
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Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz
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