421.1
CH-BL
§ 51 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Auflösung der SRH
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 Rheinhafen-Vertrag · Auflösung der SRH
1. Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragskantone über die Auflösung der SRH.
2. Immobilien, Mobilien und Ersatzbeschaffungen für nicht mehr vorhandene Mobilien sind auf denjenigen Vertragskanton zu übertragen, der diese bzw. die nicht mehr vorhandene Mobilie in die SRH eingebracht hat.
3. Das übrige Vermögen der SRH ist gemäss dem im Zeitpunkt der Auflösung geltenden Verteilschlüssel gemäss § 26 auf die Vertragskantone aufzuteilen.
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Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz