421.1
CH-BL
§ 50 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Inkrafttreten und Kündigung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 50 Rheinhafen-Vertrag · Inkrafttreten und Kündigung
1. Dieser Vertrag wird nach der Genehmigung durch die Parlamente der Vertragskantone und der Annahme in allfälligen Volksabstimmungen durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone wirksam.
2. Er ist unter Einhaltung einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres kündbar, erstmals auf den Zeitpunkt, da der Vertrag zehn Jahre wirksam war.
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Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz
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