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421.1 CH-BL

§ 49 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Überführungskosten Pensionskasse

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 49 Rheinhafen-Vertrag · Überführungskosten Pensionskasse

1. Die Vertragskantone verpflichten sich, eine im Zeitpunkt der Überführung in das neue Vorsorgeverhältnis bestehende Deckungslücke für die aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der ehemaligen Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft gegenüber der bisherigen Pensionskasse auszugleichen.

2. Der Kanton Basel-Stadt trägt dabei die Kosten für die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der Rheinschifffahrtsdirektion Basel, der Kanton Basel-Landschaft diejenigen für die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft.

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