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421.1 CH-BL

§ 48 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Lohnbesitzstand

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 48 Rheinhafen-Vertrag · Lohnbesitzstand

1. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Übertritts in die SRH bei einem der Vertragskantone angestellt sind, gilt der frankenmässige Lohnbesitzstand.

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