421.1
CH-BL
§ 46 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Grundkapital und Übernahme der restlichen Aktiven und Passiven
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 Rheinhafen-Vertrag · Grundkapital und Übernahme der restlichen Aktiven und Passiven
1. Das Grundkapital per 31. Dezember 2005 beträgt CHF 67'265'312.00 und wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Zeitwert angepasst.
2. Die in der Jahresrechnung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel sowie der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens enthaltenen restlichen Aktiven und Passiven werden zu Buchwerten übernommen.
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Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz
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