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421.1 CH-BL

§ 44 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Haftung des Verwaltungsrats und des Personals

Haftung
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§ 44 Rheinhafen-Vertrag · Haftung des Verwaltungsrats und des Personals

1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und das Personal haften der SRH und den Vertragskantonen für Schaden, den sie durch absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

2. Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.

3. Haftungsansprüche der SRH gegen das Personal werden von der Geschäftsleitung, Haftungsansprüche der SRH gegen Mitglieder der Geschäftsleitung vom Verwaltungsrat und Haftungsansprüche der SRH gegen Mitglieder des Verwaltungsrats von den Regierungen der Vertragskantone geltend gemacht.

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