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421.1 CH-BL

§ 42 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Haftung gegenüber Dritten

Haftung
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§ 42 Rheinhafen-Vertrag · Haftung gegenüber Dritten

1. Die Haftung der SRH gegenüber Dritten richtet sich nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsrechts des Kantons Basel-Landschaft Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.

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