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421.1 CH-BL

§ 41 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Vereinbarungen über die Zusammenarbeit

Zusammenarbeit mit dem Kanton Aargau
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§ 41 Rheinhafen-Vertrag · Vereinbarungen über die Zusammenarbeit

1. Die Vertragskantone können mit dem Kanton Aargau Verträge über die Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten abschliessen; vorbehalten bleibt die bundesrechtliche Genehmigung.

2. Die Regierungen der Vertragskantone können den SRH durch übereinstimmenden Beschluss den Vollzug schifffahrtsrechtlicher und hafenpolizeilicher Vorschriften für den Kanton Aargau und die Erfüllung von Aufgaben der Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons Aargau übertragen.

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