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421.1 CH-BL

§ 40 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Grundsätze der Zusammenarbeit

Zusammenarbeit mit dem Kanton Aargau
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§ 40 Rheinhafen-Vertrag · Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Die SRH konsultieren den Kanton Aargau in allen wichtigen, gemeinsame Interessen berührenden Fragen der Rheinschifffahrt und Hafenwirtschaft, um gegenüber in- und ausländischen Behörden und Wirtschaftsverbänden nach Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen.

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