§ 39 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Aufgaben und Befugnisse der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission
§ 39 Rheinhafen-Vertrag · Aufgaben und Befugnisse der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission
1. Die Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse
a. Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrags und erstattet den Parlamenten Bericht.
b. Sie prüft Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Institution und nimmt den Revisionsbericht zur Kenntnis.
c. Sie lässt sich von den Leitungs- und Aufsichtsorganen der Institution rechtzeitig und umfassend informieren. Sie kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen und Auskünfte von Organen und Mitarbeitenden der Institution einholen.
d. Sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Vertragskantone Änderungen des Staatsvertrags oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen.
2. Ihr können von jedem Parlament der Vereinbarungskantone im Rahmen des Oberaufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.