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421.1 CH-BL

§ 38 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Aufsichts- und Mitwirkungsrechte der Vertragskantone
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§ 38 Rheinhafen-Vertrag · Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1. Das Parlament jedes Vertragskantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperioden 5 Parlamentsmitglieder in die Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.

2. Die Kommission konstituiert sich selbst.

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