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421.1 CH-BL

§ 37 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Oberaufsichtsrecht

Aufsichts- und Mitwirkungsrechte der Vertragskantone
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§ 37 Rheinhafen-Vertrag · Oberaufsichtsrecht

1. Das Oberaufsichtsrecht der Parlamente bleibt gewährleistet. Organ der Oberaufsicht ist die Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.

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