§ 36 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Gemeinsame Aufsicht
§ 36 Rheinhafen-Vertrag · Gemeinsame Aufsicht
1. Den Regierungen der Vertragskantone stehen im Rahmen der gemeinsamen Aufsicht über die SRH insbesondere folgende Befugnisse zu
a. Genehmigung des Jahresberichts.
b. Genehmigung der Jahresrechnung;
c. Ernennung der Revisionsstelle;
d. Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und Beteiligungen.
2. Die Regierungen der Vertragskantone unterbreiten den Jahresbericht, die Jahresrechnung und die Bilanz nach Genehmigung dem Grossen Rat bzw. dem Landrat zur Kenntnisnahme.
3. Die SRH erteilen dem zuständigen Departement bzw. der zuständigen Direktion sowie den Finanzkontrollen der Vertragskantone alle im Rahmen der Aufsicht notwendigen Auskünfte und gewähren, wo erforderlich, Einsicht in den Betrieb und die finanziellen Verhältnisse, einschliesslich Budget und Jahresrechnung.