§ 34 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Inhalt, Zuständigkeiten
§ 34 Rheinhafen-Vertrag · Inhalt, Zuständigkeiten
1. Die Regierungen der Vertragskantone erlassen durch übereinstimmende Beschlüsse die Hafenordnung für die in § 3 umschriebenen Hafengebiete.
2. Die Hafenordnung regelt insbesondere die Ordnung und Sicherheit und den Umweltschutz in den Hafengebieten, den Schiffsverkehr und den Aufenthalt von Schiffen in den Häfen, den Zutritt zu den Hafenanlagen, den Fahrzeug- und Personenverkehr in den Hafengebieten, die zollrechtliche Kontrolle und Behandlung der Schiffe, Schiffsreisenden und Güter sowie den Eisenbahn- und Rangierbetrieb in den Hafenanlagen. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Zoll- und Eisenbahnvorschriften und die Zuständigkeit der Zoll- und Bahnbehörden.
3. Ferner bezeichnet die Hafenordnung die Übertretungen, die von den SRH mit einer kantonalen Ordnungsbusse bis zu Fr. 300.-- geahndet werden können.