§ 33 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Gebühren
§ 33 Rheinhafen-Vertrag · Gebühren
1. Die SRH erheben in den Hafengebieten Gebühren
a. von Unternehmungen, welche die Hafentinfrastruktur benützen, sofern keine Abgabe im Sinne von § 28 geschuldet ist;
b. für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie Bewilligungen, Prüfungen, Ausweise und andere besondere Dienste sowie den Energiebezug und die Entsorgung von Schiffsabfällen, bemessen nach dem Betriebs-, Sach- und Verwaltungsaufwand. Vorbehalten bleibt § 36 des basellandschaftlichen Rheinhafengesetzes;
c. für nichtumschlagsbezogene Nutzungen der Hafenanlagen.
2. Die SRH erlassen einen Gebührentarif, der zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone bedarf. Die gebührenpflichtigen Unternehmungen, die regelmässig in den Hafengebieten tätig sind, sind anzuhören.
3. Für die Gebühren kann eine Vorauszahlung oder deren Sicherstellung verlangt werden.
4. In besonderen Fällen können im Interesse der Förderung der Rheinschifffahrt bestimmte Gebühren ermässigt werden.