421.1
CH-BL
§ 32 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Entgelt für Mehrkosten
Abgaben
§ 32 Rheinhafen-Vertrag · Entgelt für Mehrkosten
1. Mehrkosten der Schifffahrt von Basel nach Birsfelden oder Muttenz können teilweise vergütet werden.
2. Zur Finanzierung dieser Vergütungen kann von den gemäss § 29 genannten Abgabepflichtigen ein prozentualer Zuschlag auf der Abgabe von maximal 25% erhoben werden. Die SRH bestimmen den Prozentsatz im Rahmen der Tarifordnung.
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Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz
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