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421.1 CH-BL

§ 32 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Entgelt für Mehrkosten

Abgaben
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§ 32 Rheinhafen-Vertrag · Entgelt für Mehrkosten

1. Mehrkosten der Schifffahrt von Basel nach Birsfelden oder Muttenz können teilweise vergütet werden.

2. Zur Finanzierung dieser Vergütungen kann von den gemäss § 29 genannten Abgabepflichtigen ein prozentualer Zuschlag auf der Abgabe von maximal 25% erhoben werden. Die SRH bestimmen den Prozentsatz im Rahmen der Tarifordnung.

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